Mietminderung bei Ungeziefer & Schädlinge

Eine einzelne Spinne ist Natur, ein Kakerlakenbefall ist ein Mangel. Sobald sich Schädlinge in der Wohnung festgesetzt haben, muss der Vermieter handeln und auch den Kammerjäger bezahlen. Anders sieht es nur aus, wenn Sie den Befall selbst verursacht haben.

7 Mangelarten · Quoten von 2 % bis 80 %

Alle Mängel dieser Kategorie im Überblick

Rechtliche Einordnung

Es kommt auf das Ausmaß an. Eine Maus, die sich einmal in den Keller verirrt, reicht für eine Minderung nicht aus. Bei einem nachgewiesenen Befall haben Sie dafür gleich zwei Ansprüche nebeneinander: die Minderung und die Beseitigung nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Voraussetzung für jede Minderung ist eine Mängelanzeige nach § 536c BGB, denn erst ab Kenntnis des Vermieters lässt sich der Anspruch durchsetzen. Zum Ratgeber: Mängelanzeige schreiben

Häufige Fragen zu Ungeziefer & Schädlinge

Wie viel Mietminderung ist bei Ungeziefer & Schädlinge möglich?

Die Orientierungswerte in dieser Kategorie reichen von 2 bis 80 Prozent der Bruttowarmmiete. Die höchste Quote entfällt auf „Ratten in der Wohnung“ mit bis zu 80 Prozent. Maßgeblich sind stets Dauer, Intensität und Ausmaß der Beeinträchtigung im Einzelfall.

Welche Mängel gehören zu Ungeziefer & Schädlinge?

Diese Kategorie umfasst 7 Mangelarten: Kakerlaken / Schaben, Ratten in der Wohnung, Ratten in Keller, Hof oder Garten, Mäusebefall, Bettwanzen, Silberfische (starker Befall), Wespen-/Bienennest.

Was muss ich tun, bevor ich die Miete mindere?

Zeigen Sie den Mangel unverzüglich schriftlich beim Vermieter an (§ 536c BGB) und setzen Sie eine konkret datierte Frist zur Beseitigung. Erst ab Kenntnis des Vermieters ist die Minderung praktisch durchsetzbar. Zahlen Sie im Zweifel zunächst unter Vorbehalt weiter.

Weitere Mangelkategorien

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