Mietminderung bei Balkon, Terrasse & Außenbereiche
Balkon, Terrasse, Kellerabteil, Stellplatz: Was im Mietvertrag steht oder bei Einzug übergeben wurde, gehört zur Mietsache dazu. Können Sie diese Flächen nicht nutzen, dürfen Sie die Gesamtmiete mindern.
5 Mangelarten · Quoten von 0 % bis 15 %
Alle Mängel dieser Kategorie im Überblick
Terrasse nicht nutzbar (Sommer)
5–15 %Terrasse kann im Sommer nicht genutzt werden.
Frist zur Beseitigung: ca. 14 TageBalkon nicht nutzbar
3–10 %Balkon nicht nutzbar, z.B. wegen Baugerüst oder Bauarbeiten. In den Wintermonaten fällt die Minderung deutlich geringer aus.
Frist zur Beseitigung: ca. 14 TageKeller nicht nutzbar
2–10 %Vertraglich vereinbarter Keller ist nicht nutzbar. Bei nur vorübergehender Sperrung liegt die Quote am unteren Rand.
Frist zur Beseitigung: ca. 14 TageBaugerüst vor dem Fenster
0–10 %Baugerüst schränkt Lichteinfall ein und stellt Einbruchsgefahr dar. Diese Quote gilt für das Gerüst allein; Baulärm ist separat zu berücksichtigen. Werden nur Nebenräume verdunkelt, liegt kein Mangel vor.
Frist zur Beseitigung: ca. 14 TageStellplatz / Garage nicht nutzbar
0–10 %Stellplatz oder Garage kann nicht genutzt werden. Achtung: Bei einem getrennten Stellplatz-Mietvertrag mindert sich nur die Stellplatzmiete, nicht die Wohnungsmiete. Wird ein zumutbarer Ersatzstellplatz gestellt, entfällt die Minderung.
Frist zur Beseitigung: ca. 14 TageRechtliche Einordnung
Bei Außenflächen rechnen Gerichte mit dem Kalender. Ein gesperrter Balkon im Juli wiegt erheblich schwerer als derselbe Balkon im Januar. Beim Stellplatz kommt es auf den Vertrag an: Zahlen Sie dafür eine eigene Miete, mindern Sie diesen Betrag und nicht die Wohnungsmiete.
Voraussetzung für jede Minderung ist eine Mängelanzeige nach § 536c BGB, denn erst ab Kenntnis des Vermieters lässt sich der Anspruch durchsetzen. Zum Ratgeber: Mängelanzeige schreiben
Häufige Fragen zu Balkon, Terrasse & Außenbereiche
Wie viel Mietminderung ist bei Balkon, Terrasse & Außenbereiche möglich?
Die Orientierungswerte in dieser Kategorie reichen von 0 bis 15 Prozent der Bruttowarmmiete. Die höchste Quote entfällt auf „Terrasse nicht nutzbar (Sommer)“ mit bis zu 15 Prozent. Maßgeblich sind stets Dauer, Intensität und Ausmaß der Beeinträchtigung im Einzelfall.
Welche Mängel gehören zu Balkon, Terrasse & Außenbereiche?
Diese Kategorie umfasst 5 Mangelarten: Balkon nicht nutzbar, Terrasse nicht nutzbar (Sommer), Keller nicht nutzbar, Stellplatz / Garage nicht nutzbar, Baugerüst vor dem Fenster.
Was muss ich tun, bevor ich die Miete mindere?
Zeigen Sie den Mangel unverzüglich schriftlich beim Vermieter an (§ 536c BGB) und setzen Sie eine konkret datierte Frist zur Beseitigung. Erst ab Kenntnis des Vermieters ist die Minderung praktisch durchsetzbar. Zahlen Sie im Zweifel zunächst unter Vorbehalt weiter.
Weitere Mangelkategorien
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