Mietminderung bei Balkon, Terrasse & Außenbereiche

Balkon, Terrasse, Kellerabteil, Stellplatz: Was im Mietvertrag steht oder bei Einzug übergeben wurde, gehört zur Mietsache dazu. Können Sie diese Flächen nicht nutzen, dürfen Sie die Gesamtmiete mindern.

5 Mangelarten · Quoten von 3 % bis 15 %

Alle Mängel dieser Kategorie im Überblick

Rechtliche Einordnung

Bei Außenflächen rechnen Gerichte mit dem Kalender. Ein gesperrter Balkon im Juli wiegt erheblich schwerer als derselbe Balkon im Januar. Beim Stellplatz kommt es auf den Vertrag an: Zahlen Sie dafür eine eigene Miete, mindern Sie diesen Betrag und nicht die Wohnungsmiete.

Voraussetzung für jede Minderung ist eine Mängelanzeige nach § 536c BGB, denn erst ab Kenntnis des Vermieters lässt sich der Anspruch durchsetzen. Wie Sie diese Anzeige formulieren und nachweisbar zustellen, lesen Sie im Ratgeber zur Mängelanzeige.

Häufige Fragen zu Balkon, Terrasse & Außenbereiche

Wie viel Mietminderung ist bei Mängeln der Kategorie Balkon, Terrasse & Außenbereiche möglich?

Die anerkannten Minderungsquoten in dieser Kategorie reichen von 3 bis 15 Prozent der Bruttowarmmiete. Die höchste Quote entfällt auf „Terrasse nicht nutzbar (Sommer)“ mit bis zu 15 Prozent. Maßgeblich sind stets Dauer, Intensität und Ausmaß der Beeinträchtigung im Einzelfall.

Welche Mängel gehören zur Kategorie Balkon, Terrasse & Außenbereiche?

Diese Kategorie umfasst 5 Mangelarten: Balkon nicht nutzbar, Terrasse nicht nutzbar (Sommer), Keller nicht nutzbar, Stellplatz / Garage nicht nutzbar, Baugerüst vor dem Fenster.

Was muss ich tun, bevor ich die Miete mindere?

Zeigen Sie den Mangel unverzüglich schriftlich beim Vermieter an (§ 536c BGB) und setzen Sie eine konkret datierte Frist zur Beseitigung. Erst ab Kenntnis des Vermieters ist die Minderung praktisch durchsetzbar. Zahlen Sie im Zweifel zunächst unter Vorbehalt weiter, um einen Zahlungsrückstand zu vermeiden.

Weitere Mangelkategorien

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