Mietminderung bei Lärm & Ruhestörung
Lärm beschädigt keine Wand und hinterlässt keine Flecken, trotzdem kann er eine Wohnung unbrauchbar machen. Juristen sprechen von einem Umweltmangel. Ob Sie mindern dürfen, hängt davon ab, ob die Belastung über das hinausgeht, was an Ihrem Wohnort üblich und sozial hinzunehmen ist.
6 Mangelarten · Quoten von 0 % bis 60 %
Alle Mängel dieser Kategorie im Überblick
Baulärm im eigenen Haus
5–60 %Erheblicher Baulärm durch Bauarbeiten im oder am eigenen Haus, etwa Dachgeschossausbau oder Sanierung. Bei energetischer Modernisierung ist die Minderung für drei Monate ausgeschlossen (§ 536 Abs. 1a BGB).
Frist zur Beseitigung: ca. 14 TageLärm durch Gastronomie im Haus
5–40 %Lärm durch Kneipe, Restaurant oder Diskothek im Gebäude. War der Betrieb beim Einzug bereits vorhanden, ist die Minderung nach § 536b BGB meist ausgeschlossen; minderungsfähig ist vor allem eine nachträgliche Verschlechterung.
Frist zur Beseitigung: ca. 14 TageDauerhafter Nachbarlärm
5–30 %Regelmäßige, ruhestörende Geräusche von Nachbarn über das Normalmaß hinaus. Kinderlärm aus der Nachbarwohnung ist im Grundsatz sozialadäquat hinzunehmen.
Frist zur Beseitigung: ca. 14 TageErhöhter Straßenlärm (z.B. Baustelle)
0–15 %Nachträglich gestiegener Verkehrslärm ist kein Mangel, solange er für die Lage ortsüblich bleibt. Aussicht auf Erfolg besteht vor allem bei zeitlich begrenzten Straßenbauarbeiten direkt vor dem Haus.
Frist zur Beseitigung: ca. 14 TageLärm durch Aufzug
5–10 %Ständiges Rattern, Summen oder Vibrationen durch den Aufzug. Maßstab ist die Einhaltung der Schallschutzwerte; der Nachweis erfordert meist ein Sachverständigengutachten.
Frist zur Beseitigung: ca. 21 TageBaulärm vom Nachbargrundstück
0–20 %Baulärm von einer Baustelle auf einem fremden Grundstück ist nach dem BGH regelmäßig KEIN Mangel. Eine Minderung kommt nur in Betracht, wenn der Mietvertrag etwas anderes vereinbart oder der Vermieter Ausgleichsansprüche nach § 906 BGB hat.
Frist zur Beseitigung: ca. 14 TageRechtliche Einordnung
Wer in die Innenstadt zieht, kann den Straßenlärm, den es beim Einzug schon gab, später nicht als Mangel geltend machen. Auch spielende Kinder und normale Wohngeräusche gehören im Mehrfamilienhaus zum Alltag. Anders liegt der Fall, wenn sich die Lage nach dem Einzug deutlich verschlechtert, etwa weil vor dem Haus eine Baustelle aufmacht oder unter Ihnen ein Lokal einzieht. Dann brauchen Sie vor allem eines: ein lückenloses Lärmprotokoll. Ohne das gehen Lärmklagen vor Gericht regelmäßig verloren.
Voraussetzung für jede Minderung ist eine Mängelanzeige nach § 536c BGB, denn erst ab Kenntnis des Vermieters lässt sich der Anspruch durchsetzen. Zum Ratgeber: Mängelanzeige schreiben
Häufige Fragen zu Lärm & Ruhestörung
Wie viel Mietminderung ist bei Lärm & Ruhestörung möglich?
Die Orientierungswerte in dieser Kategorie reichen von 0 bis 60 Prozent der Bruttowarmmiete. Die höchste Quote entfällt auf „Baulärm im eigenen Haus“ mit bis zu 60 Prozent. Maßgeblich sind stets Dauer, Intensität und Ausmaß der Beeinträchtigung im Einzelfall.
Welche Mängel gehören zu Lärm & Ruhestörung?
Diese Kategorie umfasst 6 Mangelarten: Baulärm im eigenen Haus, Baulärm vom Nachbargrundstück, Erhöhter Straßenlärm (z.B. Baustelle), Dauerhafter Nachbarlärm, Lärm durch Gastronomie im Haus, Lärm durch Aufzug.
Was muss ich tun, bevor ich die Miete mindere?
Zeigen Sie den Mangel unverzüglich schriftlich beim Vermieter an (§ 536c BGB) und setzen Sie eine konkret datierte Frist zur Beseitigung. Erst ab Kenntnis des Vermieters ist die Minderung praktisch durchsetzbar. Zahlen Sie im Zweifel zunächst unter Vorbehalt weiter.
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