Mietminderung bei Bad & Sanitär
Ohne Bad und WC ist eine Wohnung nicht bewohnbar. Entsprechend streng urteilen Gerichte, wenn die einzige Toilette oder die Dusche ausfällt. Am anderen Ende der Skala stehen Kleinigkeiten wie ein tropfender Hahn, die oft gar keine Minderung rechtfertigen.
5 Mangelarten · Quoten von 3 % bis 80 %
Alle Mängel dieser Kategorie im Überblick
Toilette nicht benutzbar
15–80 %Die einzige Toilette ist defekt und nicht benutzbar.
Frist zur Beseitigung: ca. 1 TagDusche defekt
5–15 %Dusche funktioniert nicht oder ist nicht benutzbar.
Frist zur Beseitigung: ca. 7 TageToilettenspülung defekt
5–15 %Toilettenspülung funktioniert nicht, Eimerspülung nötig.
Frist zur Beseitigung: ca. 14 TageBad nicht belüftbar
5–10 %Bad hat kein funktionierendes Fenster und keinen Abzug.
Frist zur Beseitigung: ca. 14 TageWasserdruck zu niedrig
3–5 %Zu niedriger Wasserdruck in Bad oder Küche.
Frist zur Beseitigung: ca. 21 TageRechtliche Einordnung
Die wichtigste Frage lautet meist: Gibt es einen zumutbaren Ersatz? Wer neben der defekten Dusche eine funktionierende Badewanne hat, kann deutlich weniger mindern als jemand, der gar nicht mehr duschen kann. Ein einzelner tropfender Wasserhahn gilt in aller Regel als unerheblicher Mangel im Sinne von § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB.
Voraussetzung für jede Minderung ist eine Mängelanzeige nach § 536c BGB, denn erst ab Kenntnis des Vermieters lässt sich der Anspruch durchsetzen. Wie Sie diese Anzeige formulieren und nachweisbar zustellen, lesen Sie im Ratgeber zur Mängelanzeige.
Häufige Fragen zu Bad & Sanitär
Wie viel Mietminderung ist bei Mängeln der Kategorie Bad & Sanitär möglich?
Die anerkannten Minderungsquoten in dieser Kategorie reichen von 3 bis 80 Prozent der Bruttowarmmiete. Die höchste Quote entfällt auf „Toilette nicht benutzbar“ mit bis zu 80 Prozent. Maßgeblich sind stets Dauer, Intensität und Ausmaß der Beeinträchtigung im Einzelfall.
Welche Mängel gehören zur Kategorie Bad & Sanitär?
Diese Kategorie umfasst 5 Mangelarten: Toilette nicht benutzbar, Dusche defekt, Wasserdruck zu niedrig, Bad nicht belüftbar, Toilettenspülung defekt.
Was muss ich tun, bevor ich die Miete mindere?
Zeigen Sie den Mangel unverzüglich schriftlich beim Vermieter an (§ 536c BGB) und setzen Sie eine konkret datierte Frist zur Beseitigung. Erst ab Kenntnis des Vermieters ist die Minderung praktisch durchsetzbar. Zahlen Sie im Zweifel zunächst unter Vorbehalt weiter, um einen Zahlungsrückstand zu vermeiden.
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