Mietminderung bei Bad & Sanitär

Ohne Bad und WC ist eine Wohnung nicht bewohnbar. Entsprechend streng urteilen Gerichte, wenn die einzige Toilette oder die Dusche ausfällt. Am anderen Ende der Skala stehen Kleinigkeiten wie ein tropfender Hahn, die oft gar keine Minderung rechtfertigen.

7 Mangelarten · Quoten von 3 % bis 80 %

Alle Mängel dieser Kategorie im Überblick

Rechtliche Einordnung

Die wichtigste Frage lautet meist: Gibt es einen zumutbaren Ersatz? Wer neben der defekten Dusche eine funktionierende Badewanne hat, kann deutlich weniger mindern als jemand, der gar nicht mehr duschen kann. Ein einzelner tropfender Wasserhahn gilt in aller Regel als unerheblicher Mangel im Sinne von § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB.

Voraussetzung für jede Minderung ist eine Mängelanzeige nach § 536c BGB, denn erst ab Kenntnis des Vermieters lässt sich der Anspruch durchsetzen. Zum Ratgeber: Mängelanzeige schreiben

Häufige Fragen zu Bad & Sanitär

Wie viel Mietminderung ist bei Bad & Sanitär möglich?

Die Orientierungswerte in dieser Kategorie reichen von 3 bis 80 Prozent der Bruttowarmmiete. Die höchste Quote entfällt auf „Einzige Toilette nicht benutzbar“ mit bis zu 80 Prozent. Maßgeblich sind stets Dauer, Intensität und Ausmaß der Beeinträchtigung im Einzelfall.

Welche Mängel gehören zu Bad & Sanitär?

Diese Kategorie umfasst 7 Mangelarten: Einzige Toilette nicht benutzbar, Toilette defekt (zweite Toilette vorhanden), Dusche defekt (Badewanne vorhanden), Einzige Dusch-/Bademöglichkeit ausgefallen, Wasserdruck zu niedrig, Bad nicht belüftbar, Toilettenspülung defekt.

Was muss ich tun, bevor ich die Miete mindere?

Zeigen Sie den Mangel unverzüglich schriftlich beim Vermieter an (§ 536c BGB) und setzen Sie eine konkret datierte Frist zur Beseitigung. Erst ab Kenntnis des Vermieters ist die Minderung praktisch durchsetzbar. Zahlen Sie im Zweifel zunächst unter Vorbehalt weiter.

Weitere Mangelkategorien

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