Mietminderung bei Gesundheitsgefahren

Asbest, Legionellen, Blei im Trinkwasser: Wenn die Wohnung krank machen kann, geht es um mehr als Wohnkomfort. Neben der Minderung stehen dann regelmäßig Schadensersatz und im Ernstfall die fristlose Kündigung nach § 569 Abs. 1 BGB im Raum.

4 Mangelarten · Quoten von 10 % bis 50 %

Alle Mängel dieser Kategorie im Überblick

Rechtliche Einordnung

Ausschlaggebend ist, ob Grenzwerte überschritten werden, bei Legionellen und Blei etwa die der Trinkwasserverordnung. Eine bloß gefühlte Gefahr genügt nicht, deshalb führt an einem Messprotokoll oder Gutachten praktisch kein Weg vorbei. Bei akuter Gesundheitsgefahr gehört außerdem sofort das Gesundheitsamt ins Boot.

Voraussetzung für jede Minderung ist eine Mängelanzeige nach § 536c BGB, denn erst ab Kenntnis des Vermieters lässt sich der Anspruch durchsetzen. Wie Sie diese Anzeige formulieren und nachweisbar zustellen, lesen Sie im Ratgeber zur Mängelanzeige.

Häufige Fragen zu Gesundheitsgefahren

Wie viel Mietminderung ist bei Mängeln der Kategorie Gesundheitsgefahren möglich?

Die anerkannten Minderungsquoten in dieser Kategorie reichen von 10 bis 50 Prozent der Bruttowarmmiete. Die höchste Quote entfällt auf „Asbest in der Wohnung“ mit bis zu 50 Prozent. Maßgeblich sind stets Dauer, Intensität und Ausmaß der Beeinträchtigung im Einzelfall.

Welche Mängel gehören zur Kategorie Gesundheitsgefahren?

Diese Kategorie umfasst 4 Mangelarten: Asbest in der Wohnung, Legionellen im Trinkwasser, Bleirohre (Grenzwertüberschreitung), Formaldehyd-Belastung.

Was muss ich tun, bevor ich die Miete mindere?

Zeigen Sie den Mangel unverzüglich schriftlich beim Vermieter an (§ 536c BGB) und setzen Sie eine konkret datierte Frist zur Beseitigung. Erst ab Kenntnis des Vermieters ist die Minderung praktisch durchsetzbar. Zahlen Sie im Zweifel zunächst unter Vorbehalt weiter, um einen Zahlungsrückstand zu vermeiden.

Weitere Mangelkategorien

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