Mietminderung bei Heizung & Warmwasser
Ohne funktionierende Heizung und warmes Wasser ist eine Wohnung nicht das, wofür Sie Miete zahlen. Gerichte sehen das genauso: Kaum ein anderer Mangel wird so konsequent und mit so hohen Quoten anerkannt wie eine kalte Wohnung mitten in der Heizperiode.
6 Mangelarten · Quoten von 3 % bis 100 %
Alle Mängel dieser Kategorie im Überblick
Heizungsausfall (komplett)
50–100 %Die Heizung fällt vollständig aus und die Wohnung kühlt in der Heizperiode stark aus. Geschuldet sind tagsüber 20–22 °C; die Quote steigt mit sinkender Temperatur und ist in den Wintermonaten deutlich höher als im Oktober oder April.
Frist zur Beseitigung: ca. 3 TageHeizungsausfall (einzelne Räume)
5–30 %Heizung fällt in einem oder mehreren Räumen aus, andere Räume sind beheizt. Die Höhe richtet sich nach Anzahl und Größe der betroffenen Räume.
Frist zur Beseitigung: ca. 7 TageHeizung wärmt unzureichend
5–30 %Die Raumtemperatur bleibt tagsüber (ca. 6–23 Uhr) in Wohnräumen unter 20 °C, obwohl die Heizung läuft. Nachts ist eine Absenkung auf etwa 18 °C zulässig.
Frist zur Beseitigung: ca. 10 TageWarmwasserausfall (komplett)
10–30 %Kein warmes Wasser in der gesamten Wohnung verfügbar. Im Winter fällt die Minderung höher aus als im Sommer.
Frist zur Beseitigung: ca. 5 TageHeizung macht Geräusche
5–25 %Klopfen, Gurgeln oder andere störende Geräusche in Heizungsrohren. Betrifft der Lärm das Schlafzimmer und die Nachtruhe, steigt die Quote deutlich.
Frist zur Beseitigung: ca. 14 TageWarmwasser erst nach langer Vorlaufzeit
3–10 %Warmes Wasser (ca. 40–45 °C) kommt erst nach mehr als etwa 10 Sekunden bzw. nach mehr als 5 Litern Vorlauf. Je länger der Vorlauf, desto höher die Quote.
Frist zur Beseitigung: ca. 21 TageRechtliche Einordnung
Die Heizperiode dauert nach gängiger Rechtsprechung vom 1. Oktober bis zum 30. April. In dieser Zeit müssen Wohnräume tagsüber auf etwa 20 bis 22 °C kommen. Schafft die Heizung das nicht, liegt ein Mangel nach § 536 Abs. 1 BGB vor. Ob den Vermieter daran eine Schuld trifft, spielt für die Minderung keine Rolle.
Voraussetzung für jede Minderung ist eine Mängelanzeige nach § 536c BGB, denn erst ab Kenntnis des Vermieters lässt sich der Anspruch durchsetzen. Zum Ratgeber: Mängelanzeige schreiben
Häufige Fragen zu Heizung & Warmwasser
Wie viel Mietminderung ist bei Heizung & Warmwasser möglich?
Die Orientierungswerte in dieser Kategorie reichen von 3 bis 100 Prozent der Bruttowarmmiete. Die höchste Quote entfällt auf „Heizungsausfall (komplett)“ mit bis zu 100 Prozent. Maßgeblich sind stets Dauer, Intensität und Ausmaß der Beeinträchtigung im Einzelfall.
Welche Mängel gehören zu Heizung & Warmwasser?
Diese Kategorie umfasst 6 Mangelarten: Heizungsausfall (komplett), Heizungsausfall (einzelne Räume), Heizung wärmt unzureichend, Warmwasserausfall (komplett), Warmwasser erst nach langer Vorlaufzeit, Heizung macht Geräusche.
Was muss ich tun, bevor ich die Miete mindere?
Zeigen Sie den Mangel unverzüglich schriftlich beim Vermieter an (§ 536c BGB) und setzen Sie eine konkret datierte Frist zur Beseitigung. Erst ab Kenntnis des Vermieters ist die Minderung praktisch durchsetzbar. Zahlen Sie im Zweifel zunächst unter Vorbehalt weiter.
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