Mietminderung bei Heizung & Warmwasser

Ohne funktionierende Heizung und warmes Wasser ist eine Wohnung nicht das, wofür Sie Miete zahlen. Gerichte sehen das genauso: Kaum ein anderer Mangel wird so konsequent und mit so hohen Quoten anerkannt wie eine kalte Wohnung mitten in der Heizperiode.

6 Mangelarten · Quoten von 3 % bis 100 %

Alle Mängel dieser Kategorie im Überblick

Rechtliche Einordnung

Die Heizperiode dauert nach gängiger Rechtsprechung vom 1. Oktober bis zum 30. April. In dieser Zeit müssen Wohnräume tagsüber auf etwa 20 bis 22 °C kommen. Schafft die Heizung das nicht, liegt ein Mangel nach § 536 Abs. 1 BGB vor. Ob den Vermieter daran eine Schuld trifft, spielt für die Minderung keine Rolle.

Voraussetzung für jede Minderung ist eine Mängelanzeige nach § 536c BGB, denn erst ab Kenntnis des Vermieters lässt sich der Anspruch durchsetzen. Wie Sie diese Anzeige formulieren und nachweisbar zustellen, lesen Sie im Ratgeber zur Mängelanzeige.

Häufige Fragen zu Heizung & Warmwasser

Wie viel Mietminderung ist bei Mängeln der Kategorie Heizung & Warmwasser möglich?

Die anerkannten Minderungsquoten in dieser Kategorie reichen von 3 bis 100 Prozent der Bruttowarmmiete. Die höchste Quote entfällt auf „Heizungsausfall (komplett)“ mit bis zu 100 Prozent. Maßgeblich sind stets Dauer, Intensität und Ausmaß der Beeinträchtigung im Einzelfall.

Welche Mängel gehören zur Kategorie Heizung & Warmwasser?

Diese Kategorie umfasst 6 Mangelarten: Heizungsausfall (komplett), Heizungsausfall (einzelne Räume), Heizung wärmt unzureichend, Warmwasserausfall (komplett), Warmwasser erst nach langer Vorlaufzeit, Heizung macht Geräusche.

Was muss ich tun, bevor ich die Miete mindere?

Zeigen Sie den Mangel unverzüglich schriftlich beim Vermieter an (§ 536c BGB) und setzen Sie eine konkret datierte Frist zur Beseitigung. Erst ab Kenntnis des Vermieters ist die Minderung praktisch durchsetzbar. Zahlen Sie im Zweifel zunächst unter Vorbehalt weiter, um einen Zahlungsrückstand zu vermeiden.

Weitere Mangelkategorien

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