Mietminderung bei Wohnfläche & Raumqualität
Steht im Mietvertrag mehr Fläche, als die Wohnung tatsächlich hat, zahlen Sie Monat für Monat für Quadratmeter, die es gar nicht gibt. Immerhin: Kaum ein anderer Mangel lässt sich so exakt beziffern. Hier wird schlicht nachgemessen und umgerechnet.
3 Mangelarten · Quoten von 10 % bis 30 %
Alle Mängel dieser Kategorie im Überblick
Undichtes Dach / undichte Decke
15–30 %Wasser dringt durch Dach oder Decke ein.
Frist zur Beseitigung: ca. 7 TageWohnfläche über 10% kleiner als vereinbart
10–30 %Die tatsächliche Wohnfläche ist mehr als 10% kleiner als im Vertrag angegeben.
Frist zur Beseitigung: ca. 30 TageExtreme Hitze im Sommer (über 26°C)
10–25 %Wohnung (z.B. Dachgeschoss) heizt sich über 26°C auf.
Frist zur Beseitigung: ca. 30 TageRechtliche Einordnung
Der BGH zieht die Grenze in ständiger Rechtsprechung bei zehn Prozent. Fehlt mehr, liegt ein erheblicher Mangel vor, und die Miete mindert sich im Verhältnis der Abweichung. Fehlt weniger, müssen Sie konkret darlegen, wie Sie die kleinere Fläche im Alltag beeinträchtigt.
Voraussetzung für jede Minderung ist eine Mängelanzeige nach § 536c BGB, denn erst ab Kenntnis des Vermieters lässt sich der Anspruch durchsetzen. Wie Sie diese Anzeige formulieren und nachweisbar zustellen, lesen Sie im Ratgeber zur Mängelanzeige.
Häufige Fragen zu Wohnfläche & Raumqualität
Wie viel Mietminderung ist bei Mängeln der Kategorie Wohnfläche & Raumqualität möglich?
Die anerkannten Minderungsquoten in dieser Kategorie reichen von 10 bis 30 Prozent der Bruttowarmmiete. Die höchste Quote entfällt auf „Wohnfläche über 10% kleiner als vereinbart“ mit bis zu 30 Prozent. Maßgeblich sind stets Dauer, Intensität und Ausmaß der Beeinträchtigung im Einzelfall.
Welche Mängel gehören zur Kategorie Wohnfläche & Raumqualität?
Diese Kategorie umfasst 3 Mangelarten: Wohnfläche über 10% kleiner als vereinbart, Extreme Hitze im Sommer (über 26°C), Undichtes Dach / undichte Decke.
Was muss ich tun, bevor ich die Miete mindere?
Zeigen Sie den Mangel unverzüglich schriftlich beim Vermieter an (§ 536c BGB) und setzen Sie eine konkret datierte Frist zur Beseitigung. Erst ab Kenntnis des Vermieters ist die Minderung praktisch durchsetzbar. Zahlen Sie im Zweifel zunächst unter Vorbehalt weiter, um einen Zahlungsrückstand zu vermeiden.
Weitere Mangelkategorien
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