Mietminderung bei Küche & Geräte

Bei Küchengeräten entscheidet der Mietvertrag. Der Vermieter muss instand halten, was er mitvermietet hat, und nur das. Steht die Einbauküche im Vertrag oder im Übergabeprotokoll, ist ihr Defekt sein Problem. Haben Sie die Küche selbst eingebaut, gibt es keine Minderung.

4 Mangelarten · Quoten von 1 % bis 60 %

Alle Mängel dieser Kategorie im Überblick

Rechtliche Einordnung

Werfen Sie also zuerst einen Blick in Mietvertrag und Übergabeprotokoll. Für alles, was dort als Teil der Mietsache auftaucht, schuldet der Vermieter die Funktionsfähigkeit (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB). Eine Kleinreparaturklausel kann Sie zwar an Reparaturkosten beteiligen, Ihr Minderungsrecht nimmt sie Ihnen nicht.

Voraussetzung für jede Minderung ist eine Mängelanzeige nach § 536c BGB, denn erst ab Kenntnis des Vermieters lässt sich der Anspruch durchsetzen. Zum Ratgeber: Mängelanzeige schreiben

Häufige Fragen zu Küche & Geräte

Wie viel Mietminderung ist bei Küche & Geräte möglich?

Die Orientierungswerte in dieser Kategorie reichen von 1 bis 60 Prozent der Bruttowarmmiete. Die höchste Quote entfällt auf „Küche komplett nicht nutzbar“ mit bis zu 60 Prozent. Maßgeblich sind stets Dauer, Intensität und Ausmaß der Beeinträchtigung im Einzelfall.

Welche Mängel gehören zu Küche & Geräte?

Diese Kategorie umfasst 4 Mangelarten: Herd / Backofen defekt, Kühlschrank defekt, Spülmaschine defekt, Küche komplett nicht nutzbar.

Was muss ich tun, bevor ich die Miete mindere?

Zeigen Sie den Mangel unverzüglich schriftlich beim Vermieter an (§ 536c BGB) und setzen Sie eine konkret datierte Frist zur Beseitigung. Erst ab Kenntnis des Vermieters ist die Minderung praktisch durchsetzbar. Zahlen Sie im Zweifel zunächst unter Vorbehalt weiter.

Weitere Mangelkategorien

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